Zusammenfassungen des neuen Strahlenschutzrechtes für die Röntgendiagnostik

Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG ) vom 27. Juni 2017

§ 14 Abs. 1 Nr. 2 b  
MPE ist hinzuzuziehen bei Untersuchungen mit erheblicher Exposition

§ 19 Anzeigefrist für Inbetriebnahme von Röntgeneinrichtungen vier Wochen ( früher zwei Wochen )

§ 21 Anzeige Betriebsbeendigung von Röntgeneinrichtungen

§ 70 Strahlenschutzbeauftragter ( SSB ) hat ein Jahr Kündigungsschutz. Dem SSB obliegen die Pflichten, die ihm durch das StrlSchG auferlegt sind, nur im Rahmen seiner Befugnisse. Der Strahlenschutzverantwortliche ( SSV ) bleibt auch im Falle einer Bestellung eines SSB für die Einhaltung der Pflichten , die ihm durch das StrlSchG auferlegt sind, verantwortlich.  

§§ 77, 78, 80 ( Dosis- ) Grenzwerte
Maximale
effektive Dosis
im Berufsleben
400 mSv
Strahlenexponiertes Personal
Kat. A         |            Kat. B
Einzelpersonen der Bevölkerung
≥ 18 Jahre
≥ 18 Jahre
bzw.
Auszubildende / Studierende zw. 16. und 18. Lebensjahr
Dosis p.a. [ mSv ]
Effektive Dosis12061
Organ-Äquivalentdosis
Augenlinse
150 201515
Organ-Äquivalentdosis
Haut, Hände, Füße, Unterarme2, ...
Je 500Je 150Je 50
1 Die effektive Dosis für strahlenexponierte Personen darf in einem einzelnen Kalenderjahr bis zu 50 mSv betragen, wenn in 5 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Gesamtdosis von 100 mSv nicht überschritten wird.
2 einschließlich der dazugehörigen Haut.

 

§ 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung

§ 200 Übergangsregelungen anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen:
· Für CT-Geräte und interventionelle Anlagen mit erheblicher Exposition, deren Betrieb vor dem
· 31.12.2018 angezeigt wurde, gilt die Pflicht zum Nachweis des MPE bis zum 31.12.2022  
· Für CT-Geräte und interventionelle Anlagen mit erheblicher Exposition, deren Betrieb ab dem
· 01.01.2019 angezeigt wurde, gilt die Pflicht zum Nachweis des MPE sofort.


Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) vom 29. November 2018

§ 47 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

§ 48 Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz

§ 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz

§ 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen ( z.B.  „Kein Zutritt - Röntgen“ )

§ 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen

§ 60 Röntgenräume 

§ 63 Unterweisung im Strahlenschutz mindestens einmal im Jahr mit fünf Jahre Aufbewahrungsfristen der Aufzeichnungen und Nachweise

§§ 64-66 Ermittlung der Körperdosis

§ 69 Schutz von schwangeren Frauen ( berufliche Strahlenexposition muss arbeitswöchentlich ermittelt und die ermittelte Exposition der schwangeren Frau unverzüglich mitgeteilt werden )

§ 108 Meldepflicht bei bedeutsamen Vorkommnissen ( Anlage 14 )

BezugModalitätSchwellenartWertHäufigkeit
Gruppenexposition





Computertomographie,
Durchleuchtung,
Intervention
Aktionsschwelle




Meldeschwelle
3 x DRW




2 x DRW
Einmalig, danach Prüfung der Meldeschwelle


Mittelwert der letzten 20 Untersuchungen

Personenexposition
Computertomographie




Durchleuchtung



Intervention
Meldeschwelle




Meldeschwelle



Aktionsschwelle




Meldeschwelle


CTDIvol Gehirn 
> 120 mGy
CTDIvol Körper 
> 80 mGy


DFP
> 20.000 cGy·cm²


DFP
> 50.000 cGy·cm²


Deterministischer Schaden nach
21 Tagen

Einmalig




Einmalig



Einmalig, danach Prüfung der Meldeschwelle

Einmalig
Wiederholungen
Computertomographie,
Durchleuchtung
Aktionsschwelle




Meldeschwelle



Wiederholungen aufgrund von Einstellfehlern, Gerätedefekten oder Körperteilverwechselungen



Überschreitung der Meldeschwelle für Personenexpositionen

Einmalig, danach Prüfung der Meldeschwelle


Einmalig
Verwechselungen
Computertomographie







Durchleuchtung




Intervention


Aktionsschwelle



Meldeschwelle



Meldeschwelle



Meldeschwelle

Personenverwechselungen



Überschreitung der Meldeschwelle für Personenexpositionen



Personenverwechselungen
( ohne Dosisbezug )


Personen- oder Körperteilverwechselungen
( ohne Dosisbezug )

Einmalig, danach Prüfung der Meldeschwelle

Einmalig




Einmalig



Einmalig

§ 115 Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung

§ 116 Konstanzprüfung 

§ 131 MPE ist für CT-Geräte und interventionelle Anlagen mit erheblicher Exposition hinzuzuziehen

§ 189 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz ( §§ 47, 49 und 51 )