Zusammenfassungen des neuen Strahlenschutzrechtes für die Röntgendiagnostik
Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG ) vom 27. Juni 2017
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 b
MPE ist hinzuzuziehen bei Untersuchungen mit erheblicher Exposition
§ 19 Anzeigefrist für Inbetriebnahme von Röntgeneinrichtungen vier Wochen ( früher zwei Wochen )
§ 21 Anzeige Betriebsbeendigung von Röntgeneinrichtungen
§ 70 Strahlenschutzbeauftragter ( SSB ) hat ein Jahr Kündigungsschutz. Dem SSB obliegen die Pflichten, die ihm durch das StrlSchG auferlegt sind, nur im Rahmen seiner Befugnisse. Der Strahlenschutzverantwortliche ( SSV ) bleibt auch im Falle einer Bestellung eines SSB für die Einhaltung der Pflichten , die ihm durch das StrlSchG auferlegt sind, verantwortlich.
§§ 77, 78, 80 ( Dosis- ) Grenzwerte | |||
Maximale effektive Dosis im Berufsleben 400 mSv | Strahlenexponiertes Personal Kat. A | Kat. B | Einzelpersonen der Bevölkerung | |
≥ 18 Jahre | ≥ 18 Jahre bzw. Auszubildende / Studierende zw. 16. und 18. Lebensjahr | ||
Dosis p.a. [ mSv ] | |||
Effektive Dosis1 | 20 | 6 | 1 |
Organ-Äquivalentdosis Augenlinse | 15 | 15 | |
Organ-Äquivalentdosis Haut, Hände, Füße, Unterarme2, ... | Je 500 | Je 150 | Je 50 |
1 Die effektive Dosis für strahlenexponierte Personen darf in einem einzelnen Kalenderjahr bis zu 50 mSv betragen, wenn in 5 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Gesamtdosis von 100 mSv nicht überschritten wird. 2 einschließlich der dazugehörigen Haut. |
§ 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung
§ 200 Übergangsregelungen anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen:
· Für CT-Geräte und interventionelle Anlagen mit erheblicher Exposition, deren Betrieb vor dem
· 31.12.2018 angezeigt wurde, gilt die Pflicht zum Nachweis des MPE bis zum 31.12.2022
· Für CT-Geräte und interventionelle Anlagen mit erheblicher Exposition, deren Betrieb ab dem
· 01.01.2019 angezeigt wurde, gilt die Pflicht zum Nachweis des MPE sofort.
Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) vom 29. November 2018
§ 47 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
§ 48 Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz
§ 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz
§ 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen ( z.B. „Kein Zutritt - Röntgen“ )
§ 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
§ 60 Röntgenräume
§ 63 Unterweisung im Strahlenschutz mindestens einmal im Jahr mit fünf Jahre Aufbewahrungsfristen der Aufzeichnungen und Nachweise
§§ 64-66 Ermittlung der Körperdosis
§ 69 Schutz von schwangeren Frauen ( berufliche Strahlenexposition muss arbeitswöchentlich ermittelt und die ermittelte Exposition der schwangeren Frau unverzüglich mitgeteilt werden )
§ 108 Meldepflicht bei bedeutsamen Vorkommnissen ( Anlage 14 )
Bezug | Modalität | Schwellenart | Wert | Häufigkeit |
Gruppenexposition | Computertomographie, Durchleuchtung, Intervention | Aktionsschwelle Meldeschwelle | 3 x DRW 2 x DRW | Einmalig, danach Prüfung der Meldeschwelle Mittelwert der letzten 20 Untersuchungen |
Personenexposition | Computertomographie Durchleuchtung Intervention | Meldeschwelle Meldeschwelle Aktionsschwelle
| CTDIvol Gehirn > 120 mGy CTDIvol Körper > 80 mGy DFP DFP
| Einmalig Einmalig Einmalig, danach Prüfung der Meldeschwelle Einmalig |
Wiederholungen | Computertomographie, Durchleuchtung | Aktionsschwelle Meldeschwelle | Wiederholungen aufgrund von Einstellfehlern, Gerätedefekten oder Körperteilverwechselungen Überschreitung der Meldeschwelle für Personenexpositionen | Einmalig, danach Prüfung der Meldeschwelle Einmalig |
Verwechselungen | Computertomographie Durchleuchtung
| Aktionsschwelle Meldeschwelle Meldeschwelle Meldeschwelle | Personenverwechselungen Überschreitung der Meldeschwelle für Personenexpositionen Personenverwechselungen Personen- oder Körperteilverwechselungen | Einmalig, danach Prüfung der Meldeschwelle Einmalig Einmalig Einmalig |
§ 115 Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung
§ 116 Konstanzprüfung
§ 131 MPE ist für CT-Geräte und interventionelle Anlagen mit erheblicher Exposition hinzuzuziehen
§ 189 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz ( §§ 47, 49 und 51 )