Auszüge aus der Strahlenschutzgesetzgebung

Zusammenfassungen des neuen Strahlenschutzrechtes für die Röntgendiagnostik

Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG ) vom 27. Juni 2017

§ 14 Abs. 1 Nr. 2 b
MPE ist hinzuzuziehen bei Untersuchungen mit erheblicher Exposition

§ 19 Anzeigefrist für Inbetriebnahme von Röntgeneinrichtungen vier Wochen ( früher zwei Wochen )

§ 21 Anzeige Betriebsbeendigung von Röntgeneinrichtungen

§ 70 Strahlenschutzbeauftragter ( SSB ) hat ein Jahr Kündigungsschutz. Dem SSB obliegen die Pflichten, die ihm durch das StrlSchG auferlegt sind, nur im Rahmen seiner Befugnisse. Der Strahlenschutzverantwortliche ( SSV ) bleibt auch im Falle einer Bestellung eines SSB für die Einhaltung der Pflichten , die ihm durch das StrlSchG auferlegt sind, verantwortlich.

§§ 77, 78, 80 ( Dosis- ) Grenzwerte

Maximale effektive Dosis im Berufsleben 400 mSv Strahlenexponiertes Personal Einzelpersonen der Bevölkerung
Kat. A Kat. B
≥ 18 Jahre ≥ 18 Jahre bzw. Auszubildende / Studierende zw. 16. und 18. Lebensjahr
Dosis p.a. [ mSv ]
Effektive Dosis1 20 6 1
Organ-Äquivalentdosis
Augenlinse
150 20 15 15
Organ-Äquivalentdosis
Haut, Hände, Füße, Unterarme2, ...
Je 500 Je 150 Je 50

1 Die effektive Dosis für strahlenexponierte Personen darf in einem einzelnen Kalenderjahr bis zu 50 mSv betragen, wenn in 5 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Gesamtdosis von 100 mSv nicht überschritten wird.
2 einschließlich der dazugehörigen Haut.

§ 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung

§ 200 Übergangsregelungen anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen:

  • Für CT-Geräte und interventionelle Anlagen mit erheblicher Exposition, deren Betrieb vor dem
  • 31.12.2018 angezeigt wurde, gilt die Pflicht zum Nachweis des MPE bis zum 31.12.2022
  • Für CT-Geräte und interventionelle Anlagen mit erheblicher Exposition, deren Betrieb ab dem
  • 01.01.2019 angezeigt wurde, gilt die Pflicht zum Nachweis des MPE sofort.

Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) vom 29. November 2018

§ 47 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

§ 48 Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz

§ 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz

§ 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen ( z.B. „Kein Zutritt - Röntgen“ )

§ 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen

§ 60 Röntgenräume

§ 63 Unterweisung im Strahlenschutz mindestens einmal im Jahr mit fünf Jahre Aufbewahrungsfristen der Aufzeichnungen und Nachweise

§§ 64-66 Ermittlung der Körperdosis

§ 69 Schutz von schwangeren Frauen ( berufliche Strahlenexposition muss arbeitswöchentlich ermittelt und die ermittelte Exposition der schwangeren Frau unverzüglich mitgeteilt werden )

§ 108 Meldepflicht bei bedeutsamen Vorkommnissen ( Anlage 14 )

Meldepflicht
Bezug Modalität Schwellenart Wert Häufigkeit
Gruppenexposition
  • Computertomographie
  • Durchleuchtung
  • Intervention
  • Aktionsschwelle
  • Meldeschwelle
  • 3 × DRW
  • 2 × DRW
  • Einmalig, danach Prüfung der Meldeschwelle
  • Mittelwert der letzten 20 Untersuchungen
Personenexposition
  • Computertomographie
  • Durchleuchtung
  • Intervention
  • Aktionsschwelle
  • Meldeschwelle
  • Aktionsschwelle
  • Meldeschwelle
  • CTDIvol Gehirn > 120 mGy, CTDIvol Körper > 80 mGy
  • DFP > 20.000 cGy·cm²
  • DFP > 50.000 cGy·cm²
  • Deterministischer Schaden nach 21 Tagen
  • Einmalig
  • Einmalig
  • Einmalig, danach Prüfung der Meldeschwelle
  • Einmalig
Wiederholungen
  • Computertomographie
  • Durchleuchtung
  • Aktionsschwelle
  • Meldeschwelle
  • Wiederholungen aufgrund von Einstellfehlern, Gerätedefekten oder Körperteilverwechselungen
  • Überschreitung der Meldeschwelle für Personenexpositionen
  • Einmalig, danach Prüfung der Meldeschwelle
  • Einmalig
Verwechselungen
  • Computertomographie
  • Durchleuchtung
  • Intervention
  • Aktionsschwelle
  • Meldeschwelle
  • Aktionsschwelle
  • Meldeschwelle
  • Personenverwechselungen
  • Überschreitung der Meldeschwelle für Personenexpositionen
  • Personenverwechselungen ( ohne Dosisbezug )
  • Personen- oder Körperteilverwechselungen ( ohne Dosisbezug )
  • Einmalig, danach Prüfung der Meldeschwelle
  • Einmalig
  • Einmalig
  • Einmalig

§ 115 Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung

§ 116 Konstanzprüfung

§ 131 MPE ist für CT-Geräte und interventionelle Anlagen mit erheblicher Exposition hinzuzuziehen

§ 189 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz ( §§ 47, 49 und 51 )